Verlängerung der SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung für Brandenburg

Aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg, 19.7.2022:

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird unverändert um weitere vier Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 16. August 2022. (…)
2022 07 19 Im Land Brandenburg gelten damit weiterhin die Maskenpflicht in
- Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- im öffentlichen Personennahverkehr
sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg.

Weiterhin gilt:

· Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, testen.
Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.

· Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens:
In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.
Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.

· In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.