Neue Corona-Umgangsverordnung
Viele Erleichterungen ab Mittwoch – verringerte Testpflichten bei Inzidenzen unter 20
TKS/LAND BRANDENBURG | Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung sind:
· Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden.
· Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter.
· Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum.
· Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20
(zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen);
Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen
· Keine Maskenpflicht mehr im Freien
(zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
Dazu zählen auch Open-Air-Kino-Veranstaltungen (Anmerkung der Redaktion)
· Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen
(zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume);
bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
· Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen
· Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für
- alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
- alle Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren)
- alle Besucher
· Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden
(Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
· Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderen Anlass
NEU: Bis zu 100 Gäste draußen und bis zu 50 Gäste drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern)
· Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen:
Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
· Pflegeheime und Krankenhäuser: Patienten sowie Bewohner können beliebig viele Besucher empfangen
(keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
· Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden.
· Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich.
Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
· Versammlungen (Demonstrationen):
Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
· Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand von mindestens zwei Metern)
· Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt.
(Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)
· Diskotheken und Clubs können wieder öffnen.
(Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)
· Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden.
Die vollständige Umgangsverordnung soll noch heute (15. Juni 2021) auf dem Portal „Landesrecht Brandenburg“ veröffentlicht werden: https://www.landesrecht.brandenburg.de
(Aus Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg, 15.6.2021, 16:09 Uhr)